Behandlungspflege ...
Die "Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V" ist eine Maßnahme der ärztlichen Therapie, die ihr behandelnder Arzt an einen ambulanten Pflegedienst delegiert. Solche Maßnahmen sind immer dann notwendig, wenn Sie selbst oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person in der Lage sind die Maßnahme durchzuführen.
Ihr behandelnder Arzt kann unter anderen folgende medizinische Leistungen der Behandlungspflege an uns delegieren:
· Blutdruck-/Blutzuckermessung
· Medikamente vorbereiten oder Einnahmehilfe
· An-/Ablegen eines Stützverbandes (Kompressionsverband)
· An-/Ausziehen von Stützstrümpfen (Kompressionsstrümpfe)
· Verabreichen von Augentropfen/-salbe
· Richten und Verabreichung von Injektionen (Spritzen)
· Hilfe bei Zubereitung und Durchführung von Inhalationen
· Anlegen und Wechseln eines Wundverbandes
· Behandlung eines bestehenden Druckgeschwüres
· Hilfen bei der Katheterisierung der Harnblase